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Hochwasserschutz an der Eder
Das Regierungspräsidium Kassel betreibt zurzeit das Verfahren zur Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes der Eder. Aufgrund der Vorgaben des § 31 b Wasserhaushaltsgesetz werden „mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist“. Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes orientiert sich also an einem 100jährigen Hochwasser und umfasst alle Flächen, die in diesem Fall tatsächlich überschwemmt werden. Grundlage für die Abgrenzung waren u. a. die Hochwasserereignisse von 1946 und 1995.
Im Felsberger Stadtgebiet sind neun Gemarkungen von der Festsetzung betroffen. Auf der rechten Ederseite reicht das künftige Überschwemmungsgebiet etwa bis zum Bahndamm, der als Barriere wirkt. Auf der linken Seite sind wesentlich größere Flächen betroffen, die teilweise weit in die bebauten Bereiche der Ortslagen hinein reichen. Dies betrifft vor allem Felsberg, Altenburg, Neuenbrunslar und zum Teil auch Böddiger und Altenbrunslar (rechts der Eder).
Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes können Sie auf dem Hessenviewer einsehen. Durch Aufziehen eines Rechtecks mit der Maus können Sie bis auf Ihr Grundstück in die Karte hinein zoomen.
Im Überschwemmungsgebiet gelten die im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz normierten Verbote und Genehmigungsvorbehalte. Diese betreffen die Ausweisung neuer Baugebiete, die Errichtung von baulichen Anlagen und das Lagern von wassergefährdenden Stoffen, die Umwandlung von Grün- in Ackerland und das Anlegen bzw. Beseitigen von Pflanzungen.
Weitere Hinweise sind dem Merkblatt der unteren Wasserbehörde beim Schwalm-Eder-Kreis und der Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums zu entnehmen, die Sie hier herunterladen können:
